Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1992 - 6 A 10127/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausbau von Verkehrsanlagen; Grundstückseinheit; Beitragsbemessung
Verfahrensgang
- VG Trier, 18.10.1991 - 2 K 290/90
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1992 - 6 A 10127/92
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.11.1991 - 8 C 89.89
Erschließungsbeitragsrecht: Merkmale "Genehmigung" und "Bauvorhaben" in § 133 …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1992 - 6 A 10127/92
Ferner stellt unter straßenbaubeitragsrechtlichen Gesichtspunkten die Bebauung mit einer Garage keine nur "dienende", d.h. unterwertige, Bebauung dar; denn ein mit einer Garage bebautes Grundstück ist sogar in besonderem Maße von der Erschließung durch eine Straße abhängig(vgl. BVerwG, Urteil vom 08. November 1991 - 8 C 89.89 - KStZ 1992, 51). - OVG Rheinland-Pfalz, 20.10.1989 - 6 A 43/89
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1992 - 6 A 10127/92
Im übrigen stellte sich andernfalls in diesem Zusammenhang aber auch die kaum mit der notwendigen Rechtsklarheit zu beantwortende Frage, welche mögliche Nutzung die Grundstückseinheit ausschließen sollte; denn die selbständige Bebaubarkeit eines Grundstücks scheidet (anders als im Erschließungsbeitragsrecht) als Kriterium aus, da gemäß § 14 Abs. 5 KAG auch solche Grundstücke der Ausbaubeitragspflicht unterliegen, die nicht baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind (vgl. im einzelnen das rechtsgrundsätzliche Urteil des Senats vom 20. Oktober 1989 - 6 A 43/89 - AS 22, 407; KStZ 1990, 15).
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2008 - 6 A 11228/07
Heranziehung zum Abwasserbeitrag
Ein solcher Zusammenhang war nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10127/92.OVG, AS 24, 63, ESOVGRP) allerdings nicht bereits dann gegeben, wenn Grundstücke lediglich gleichartig genutzt wurden, sondern nur dann, wenn die Grundstücke gemeinsam zu einem konkreten Zweck, insbesondere von demselben Betrieb, genutzt wurden.Selbst wenn es im Falle unterschiedlicher Eigentümer mehrerer nebeneinander oder getrennt liegender Grundstücke im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 KAG 1986 der Entscheidung der Beitragsgläubigerin überlassen werden konnte, ob sie die einzelnen Grundstücke separat oder gemeinsam zum Gegenstand der Beitragserhebung machte (vgl. OVG RP, 12 A 12949/96.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11948/92.OVG, AS 24, 283, NVwZ-RR 1995, 225, ESOVGRP), hatte es bei Eigentümeridentität mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 KAG 1986 sein Bewenden (vgl. 6 A 10127/92.OVG, AS 24, 63, ESOVGRP).
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.1994 - 6 A 11948/92
Beitragsmaßstab; Tatsächliche Nutzung; Grundstückseigentümer; …
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1992 (6 A 10127/92) ausführlich dargelegt hat, ist ein solcher Zusammenhang immer dann gegeben, wenn Grundstücke gemeinsam zu einem konkreten Zweck genutzt werden.